Zivilprozessordnung: Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Praxishinweisen von Dr. Egon SchneiderWalter Zimmermann
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Der Kommentar dient der "ersten Information in häufiger auftauchenden Fragen". Wem dieser Anspruch zu bescheiden scheint, mag sich vergegenwärtigen, dass diese "häufiger auftauchenden Fragen" sicherlich mehr als 90 Prozent aller Prozesse abdecken. Nach den Erfahrungen der Rezensentin enthält höchstens jedes zehnte Zivilurteil substanzielle Ausführungen zur prozessualen Situation. Diese Begrenzung ermöglicht es dem bereits durch einschlägige Veröffentlichungen bekannten Verfasser, die Strukturen der Zivilprozessordnung klar und übersichtlich herauszuarbeiten. Etwas missverständlich ist freilich der Untertitel, der eine Kommentierung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verspricht. Das trifft zwar insofern zu, als sich die Nachweise auf Gerichtsentscheidungen beschränken. Die kasuistische Vielfalt, die mittlerweile auch die Zivilprozessordnung kennzeichnet, kann und will der Kommentar jedoch nicht im Einzelnen nachzeichnen. Wie seine Konkurrenten hat sich auch die Neuauflage dieses Werks vor allem an der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prozessrechtsnovelle zu bewähren. Im Mittelpunkt stehen daher die so genannte Stärkung der ersten Instanz und die damit zusammenhängende Beschränkung der Berufungsmöglichkeiten. Zimmermann nimmt zur materiellen Prozessleitung einen eher konservativen Standpunkt ein, der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz betont. Dies entspricht sicherlich nach wie vor der herrschenden Praxis, sodass man als Anwalt gut beraten ist, seine prozessualen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Allerdings bleiben die Ausführungen zur Substantiierungslast einigermaßen dunkel (anscheinend - § 138 Rn. 1 a. E. - soll der darlegungsbelastete Kläger überhaupt nicht mehr substanziieren müssen; wieso soll dann u. U. - § 138 Rn. 7 - der nicht darlegungsbelastete Beklagte substanziiert bestreiten müssen? !). Darüber hinaus wird übersehen, dass § 139 Z P O nunmehr einen fünften Absatz hat, weswegen sich eine analoge Anwendung von § 283 Z P O erübrigt. Seine konzeptionellen Stärken spielt der Kommentar im verschachtelten Berufungsrecht voll aus. Die Regelungen, die nur noch der Fehlerkontrolle und -beseitigung dienen, werden sehr gut auf den Punkt gebracht. -R A Claudia von Selle
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