Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Prozessvergleiche unter besonderer Berücksichtigung der U.S.-amerikanischen Class Action SettlementsJohannes C Spindler
Taschenbuch
Nach Art. 51 Eu G VÜ werden innerhalb Europas Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen wurden und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie vollstreckbare Urkunden vollstreckt. Zwischen Deutschland und den U S A besteht aber kein dem autonomen Recht vorrangiges Staatsabkommen. Die Arbeit widmet sich intensiv und detailiert der amerikanischen Class Action und dem Zustandekommen des Class Action Settlements. Die anschaulichen und praxisnahen Ausführungen amerikanischer Rechtswirklichkeit beleuchten die vielfältigen, in das gerichtliche Verfahren integrierten Methoden alternativer Streitbeilegung, die Besonderheiten amerikanischen Kostenrechts oder etwa die ganz andere Rolle amerikanischer Anwälte mit ihren ökonomisch orientierten Strategien. Die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit eines Class Action Settlements in Deutschland nach § 328 Z P O wird nach dem Ergebnis der eingehenden Untersuchung bejaht. Ausführlich widmet sich die Arbeit zahlreichen möglichen Anerkennungshindernissen, wobei der prozessuale und materielle ordre public in den Vordergrund rücken. Die Darstellung gefällt durch eine klare Auseinandersetzung mit der grundlegenden B G H-Rechtsprechung der letzten Jahre. Ein Kernstück der Untersuchung betrifft das Recht auf Gehör und den Dispositionsgrundsatz, welche der Autor unter bestimmten Umständen als gewahrt ansieht. Die Ansicht ist gut begründet und kann sich auf eine eingehendere Untersuchung des amerikanischen Rechts stützen, als sie bisher im deutschen Schrifttum erfolgte. Die aktuelle Literatur ist mit der wünschenswerten Vollständigkeit verwertet. Dem Verfasser ist es gelungen, zu einem komplexen Thema von hoher Aktualität eine vorzügliche Studie vorzulegen. Die vorliegende Dissertation ist nicht nur praxisorientiert, sondern wird auch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion Beachtung finden.
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