Die Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger: § 105a BGB (Studien zum Zivilrecht)Vanessa Reck
B, Broschiert
Durch die Verfassungsreform 1994 wurde der Schutz von behinderten Menschen als Staatsziel in das Grundgesetz aufgenommen und ein spezielles Diskriminierungsverbot geschaffen.
Das tägliche Leben zeigt jedoch immer wieder, dass die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes im Verhältnis der Privatpersonen untereinander auch heute noch nicht zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Gerade behinderte und ältere Menschen werden in unserer Gesellschaft immer wieder zahlreichen und vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt.
Aus diesem Grund fügte der Gesetzgeber am 01. August 2002 die Regelung des § 105 a B G B in das Bürgerliche Gesetzbuch ein. Er begründete die Einführung dieser Vorschrift damit, dass eine Reform des Rechts der natürlich weder alters- noch statusbedingt Geschäftsunfähigen bereits seit längerem gefordert werde. Es passe nicht zur Zielsetzung des Betreuungsrechts, dem Betreuten möglichst viel eigene Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit zu belassen, Personen, bei denen der Tatbestand des § 104 Nr. 2 B G B erfüllt sei, aber in jeder Hinsicht ohne Ansehen der Person als geschäfts- und erklärungsunfähig zu behandeln.
Mit der Einführung des § 105 a B G B veränderte der Gesetzgeber das Recht der Geschäftsfähigkeit bezüglich volljähriger Geschäftsunfähiger. Es ist damit genügend Anlass geboten, angesichts des bestehenden Betreuungsrechts sowohl den Regelungsbedarf als auch die Regelung selbst einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die Verfasserin geht insbesondere auf die Voraussetzungen, aber auch auf die Rechtsfolgen und die damit verbundenen Schwierigkeiten der Norm ein. Unter Berücksichtigung des Betreuungsrechts und des Bereicherungsrechts ist zu diskutieren, ob § 105 a B G B im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches richtig eingeordnet ist.
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