Die Neuregelung des deutschen SchornsteinfegerrechtsBjörn Maronde
Taschenbuch
Das Schornsteinfegerhandwerk hat in Deutschland eine besondere Ausgestaltung erfahren, sodass es in seiner derzeitigen rechtlichen Organisation zu einem der am stärksten reglementierten Berufe überhaupt gehört. Diese besondere Ausgestaltung hängt eng mit im öffentlichen Interesse auferlegten feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger zusammen. 1 Bis heute ist der Schornsteinfegermeister kein dem Normaltypus eines Handwerksmeisters entsprechender Gewerbetreibender; zwar unterliegt er auch den Vorschriften der Handwerksordnung, daneben finden auf ihn aber eine Vielzahl von Sondervorschriften Anwendung. 2 Die grundlegende Rechtsquelle für die Organisation des Schornsteinfegerhandwerks bildet derzeit das Schornsteinfegergesetz ( Schf G). 3 Schon § 1 Abs. 1 Schf G normiert, dass die Eigentümer von Grundstücken und Räumen der Pflicht unterliegen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen ( Kehr- und Überprüfungszwang). Die nähere Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungszwanges soll durch die von den Landesregierungen zu erlassenden Kehr- und Überprüfungsordnungen (vgl. § 1 Abs. 2 Schf G) erfolgen. 4 Die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten dürfen gemäß § 2 Abs. 2 Schf G nur durch Bezirksschornsteinfegermeister und deren Gesellen ausgeführt werden ( Kehrmonopol). Bezirksschornsteinfegermeister ist gemäß § 3 Abs. 1 Schf G nur derjenige Schornsteinfegermeister, der von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. Der Kehrzwang und das Kehrmonopol korrespondieren mit der bundesweiten Einrichtung fester Kehrbezirke durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Schf G).
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