Allgemeiner Teil des BGB: Grundlehren des bürgerlichen RechtsHans-Martin Pawlowski
Taschenbuch
Das Werk bietet eine Darstellung des Allgemeinen Teils des B G B im besten Sinne des Wortes: Die Grundlehren des Bürgerlichen Rechts, wie es treffend im Untertitel heißt, werden anhand der Prinzipien und Probleme herausgearbeitet, die jedem abendländischen Zivilrecht zu eigen sind. Damit wird nicht nur das Fundament für ein wirkliches Verständnis der ob ihrer Allgemeinheit naturgemäß hochabstrakten Normen gelegt. Darüber hinaus zeigt sich diese Konzeption ohne weiteres in der Lage, Phänomene der zunehmenden Internationalisierung und insbesondere Europäisierung des Bürgerlichen Rechts aufzunehmen. Allerorten finden sich Hinweise auf ausländische Privatrechte, das U N-Kaufrecht oder eben auch die so genannten Principles of European Contract Law. Dank der Orientierung an den systembildenden Vorentscheidungen bereitet auch die Integration neuerer Gesetze wie der Schuldrechtsmodernisierung keinerlei Schwierigkeiten. Das Buch ist trotz seines hohen wissenschaftlichen Anspruchs durchweg gut verständlich. Wo immer der Autor originelle Positionen vertritt, z. B. bei der Anerkennung eines (nicht im Sinne des S G B zu verstehenden) Sozialrechts als dritter Zentralkategorie der Rechtsordnung (neben Privat- und Öffentlichem Recht), wird die Mehrheitsmeinung niemals verschwiegen. Schwer verständliche Rechtsinstitute wie etwa das Gewohnheitsrecht, das im Gesetzesstaat moderner Prägung, vom Sonderfall des Richterrechts abgesehen, an Bedeutung verloren hat, werden anhand geschickt gewählter historischer Beispiele veranschaulicht. Überhaupt erweist sich die Verbindung von historischer und internationaler Perspektive, gerade aufgrund des gemeinsamen (römischen) Ursprungs der europäischen Privatrechtsordnungen, als außerordentlich lehrreich und gewährt nicht selten überraschende Einblicke (z. B. S. 46 Fn. 1 zum Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen). In der Rechtsgeschäftslehre treten die praktischen Bezüge des Allgemeinen Teils des B G B stärker hervor. Der Verfasser trägt dem dadurch Rechnung, dass er verstärkt auf Beispiele aus der Rechtsprechung zurückgreift. Damit folgt er der Erkenntnis, dass auch allgemeine Grundsätze letztlich nur aus der Fülle des Rechtsstoffes abgeleitet werden können. Diese praktische Ausrichtung wird auch an dem abschließenden Kapitel zur Rechtsverwirklichung mit seinen prozessualen Inhalten deutlich. Fazit: Dem Studierenden bietet der Literaturmarkt sicherlich auch leichtere Kost an. Lässt er sich aber auf das Werk ein, wird er durch die Erfahrung belohnt, dass das Verstandene nicht eingepaukt werden muss. -R A Claudia von Selle
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