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Kauf 03

Die Mängelhaftung des Letztverkäufers nach neuem Kaufrecht. Zur Benachteiligung des Letztverkäufers durch die  Umsetzung der EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf ...  und zu den Möglichkeiten ihrer Kompensation - Greta Ch Kelwing

Die Mängelhaftung des Letztverkäufers nach neuem Kaufrecht. Zur Benachteiligung des Letztverkäufers durch die Umsetzung der EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf ... und zu den Möglichkeiten ihrer Kompensation

Greta Ch Kelwing

Taschenbuch


Die Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen, welche die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/ E G über den Verbrauchsgüterkauf und die -garantien durch die Schuldrechtsreform auf die Position des sogenannten Letztverkäufers hat, der eine von ihm nicht selbst hergestellte Sache an einen Verbraucher veräussert. Im Verhältnis zu der bis zum 31. 12. 2001 herrschenden Rechtslage sind hier insbesondere als nachteilige Veränderungen hervorzuheben: Die Erweiterung des kaufrechtlichen Mängelbegriffs auf werbliche Äusserungen des Herstellers und auf Montagefehler bzw. fehlerhafte Montageanleitungen, die Haftung für nur geringfügige Mängel, der erweiterte Umfang einer Haftung aus Garantien, die befristete Beweislastumkehr, die verlängerte Verjährung, die zwingende Ausgestaltung verbraucherschützender Normen sowie die Neustrukturierung der Rechtsfolgen einer Mängelhaftung. Im Anschluss daran werden die vom Gesetzgeber neugeschaffenen Regressansprüche §§ 478, 479 B G B im Hinblick darauf untersucht, ob und in welchem Umfang sie dem Letztverkäufer einen angemessenen Rückgriff auf denjenigen ermöglichen, der die Ursache seiner Inanspruchnahme durch den Verbraucher gesetzt hat. Da sich im Ergebnis herausstellt, dass die gesetzgeberische Umsetzung hierzu unzureichend geblieben ist, werden ergänzende Vorschläge unterbreitet, auf welche Weise sich ein effektiver Rückgriff innerhalb der Lieferkette bewerkstelligen liesse - sowohl im Rahmen einer legislativen Modifizierung, wobei hier insbesondere das Modell eines Direktdurchgriffs auf den Hersteller hervorzuheben wäre, als auch durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung zwischen den Parteien.

Handelsrecht - Karteikarten (Karteikarten - Zivilrecht) - Karl E Hemmer, Achim Wüst

Handelsrecht - Karteikarten (Karteikarten - Zivilrecht)

Karl E Hemmer, Achim Wüst

Nicht gebunden


Schuldrecht 2. Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht. Stand: Juni 2005 - Karl E. Hemmer, Achim Wüst, Michael Tyroller

Schuldrecht 2. Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht. Stand: Juni 2005

Karl E. Hemmer, Achim Wüst, Michael Tyroller

B, Broschiert


Kaufvertrag in Italien - Georg Kofler

Kaufvertrag in Italien

Georg Kofler

B, Broschiert


Der Unternehmenskauf und seine möglichen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche - Dieter Hoffmann

Der Unternehmenskauf und seine möglichen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche

Dieter Hoffmann

Taschenbuch


Der Schuldnerverzug: Voraussetzungen und Rechtsfolgen im BGB und im UN- Kaufrecht - Petra Schmid

Der Schuldnerverzug: Voraussetzungen und Rechtsfolgen im BGB und im UN- Kaufrecht

Petra Schmid

Taschenbuch


V I I, 255 S. ; 21 cm , Einband mit Folie verstärkt, Aufkleber, Bibliotheksexemplar.

Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB: Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht für den internationalen Einkauf aus deutscher Sicht? - Tarkan Kaplan

Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB: Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht für den internationalen Einkauf aus deutscher Sicht?

Tarkan Kaplan

Taschenbuch


Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich B W L - Recht, Note: 2, 7, F O M Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige Gmb H, München früher Fachhochschule, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Austausch von Gütern ist gleichzeitig ein Austausch von Rechten. Im internationalen Einkauf geht es um weit mehr als nur die Beschaffung von Waren. Neben der Identifizierung qualifizierter Lieferanten, der Entwicklung strategischer Partner und dem Aufbau eines internationalen Netzwerks hat der Einkauf auch die Aufgabe, im Bezug auf die Lieferantenbeziehungen, für Rechtssicherheit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Einkäufer folgende Frage: Welches Recht bzw. wessen Staates Recht gilt und welchen Einfluss hat diese fremde Rechtsordnung auf meine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag? Dem deutschen Käufer stehen in diesem Zusammenhang drei Optionen zur Auswahl. Die erste Option ist eine entweder / oder Möglichkeit, welche besagt, dass entweder das Recht des Importeurs, also des Käufers, in diesem Fall das B G B bzw. H G B zur Anwendung kommen soll oder das Recht des Exporteurs, also das des Verkäufers Anwendung findet. Die zweite, für den Käufer unfreiwillige Option, ergibt sich aus Art. 28 E G B G B. Hiernach haben die Parteien zwar im Rahmen der ihnen eingeräumten Privatautonomie aus Art. 27 E G B G B die freie Wahl zu entscheiden, welches Recht gelten soll. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass sich eine der beiden Parteien freiwillig auf das Recht eines fremden Staates einlässt und daher mangels einer Rechtwahlvereinbarung grundsätzlich das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach der Vermutungsregel aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 E G B G B weist der Vertrag die engste Verbindung mit jenem Staat auf, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, welche die charakteristische Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Bei einem Kaufvertrag ist. . .

Die Gewährleistungshaftung im deutschen Kaufrecht. Die Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und die Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002 - Dirk Sturm

Die Gewährleistungshaftung im deutschen Kaufrecht. Die Verbrauchgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG und die Umsetzung ins deutsche Schuldrecht vom 1.1.2002

Dirk Sturm

Taschenbuch


Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / B G B A T / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1, 5, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln ( Deutsche Versicherungs- Akademie Köln), 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Zeitlich weit voraus war es damals Ernst Rabel der mit seinen Vorarbeiten, beginnend 1928 erstmalig, die Grundlage für ein vereinheitlichtes Kaufrecht über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen ( E K G) und den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ( E A G) schaffte. " Es gilt, eine Bresche zu schlagen für die Vereinheitlichung des Schuldrechts, für die Annäherung der Rechtssysteme, wo kein sachlicher Grund es rechtfertigt, dasselbe Problem verschiedenen Lösungen zuzuführen. " Allerdings erlangten die Haager Kaufgesetzte kaum praktische Bedeutung, was wohl unter anderem daran lag, dass von den 28 teilnehmenden Staaten, die die Schlussakte unterzeichneten, nur neun Staaten das Abkommen wirklich ratifizierten. Für die Bundesrepublik traten die Kaufgesetze E K G und E A G am 16. 04. 1974 in Kraft. Auch erlangten sie ihre eigentliche Bedeutung nicht in einer erfolgreichen Kaufrechtsvereinheitlichung, sondern vielmehr darin, dass sie die Grundlage und der Ausgangspunkt für die Entwicklung eines neuen einheitlichen Kaufrechts wurden. Die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht U N C I T R A L unternahm dabei die ersten Schritte für eine internationale Kaufrechtsvereinheitlichung. Im Ergebnis dieser und weiterer Bemühungen wurde dann am 11. 04. 1980 das wichtige einheitliche Wiener U N-Kaufrecht ( C I S G) beschlossen. Es vereinheitlicht die materiellen Kaufrechte und löst damit das Haager Einheitskaufrecht ab.

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Wiener UN-Kaufrecht (CISG) - J von Staudinger

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Wiener UN-Kaufrecht (CISG)

J von Staudinger

Sondereinband


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