Staatsziele im Bundesstaat am Beispiel des SportsChristian Dreher
Taschenbuch
Staatsziele nehmen seit Anfang der 80er Jahre in der Verfassungsdiskussion von Bund und Ländern einen immer größer werdenden Raum ein. In dieser Zeit haben vor allem die Verfassungsgeber beziehungsweise verfassungsändernden Gesetzgeber der Länder einer Vielzahl von Interessen Verfassungsrang in Form dieses Normtypus verliehen. Aber auch das Grundgesetz wurde in den 90er Jahren um einzelne Staatsziele ergänzt. Da seit jeher Uneinigkeit über den Sinn und Unsinn von Staatszielbestimmungen herrscht, fanden und finden hierüber sowohl in Kreisen der Politik als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur zum Teil leidenschaftliche Auseinandersetzungen statt. Dementsprechend stellen sie für die einen nichts weiter als einen "dilatorischen Formelkompromiss" zwischen unverbindlicher Verfassungsprogrammatik und subjektiver Grundrechtsberechtigung dar. 1 Sie seien lediglich Ausdruck der " Impotenz zur verfassungspolitischen Entscheidung, die nursemantische Qualen gebiert. "2 Andere dagegen begrüßen die Aufnahme von Staatszielen etwa als ein Stück moderner, "guter" Verfassungspolitik. 3 In der konkreten verfassungspolitischen Auseinandersetzung um die Aufnahme eines Interesses in Form eines Staatsziels stellen sich, bevor man sich der einen oder der anderen Meinung anschließt oder - unter Umständen - eine differenzierte Position einnimmt, zunächst zwei Fragen: Erstens, was sind, generell betrachtet, Staatsziele in der Lage zu leisten und was nicht. Und zweitens, unter welchen Voraussetzungen erscheint die Aufnahme eines konkreten Themas in Form eines Staatsziels in eine Verfassung empfehlenswert?
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