Die Berufung der bedürftigen Partei im Zivilprozess: Zugleich ein Beitrag zum Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen (Schriften zum Zivilprozessrecht)Gesine Geisemeyer
Taschenbuch
Rechtsprechung und herrschende Lehre sind sich seit langem darüber einig, dass - anders als in der ersten Instanz im Zivilprozess - eine Berufung nicht nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden darf. Begründet wird dies schlicht mit dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln bzw. von Prozesshandlungen im Allgemeinen.
So ist die mittellose Partei gezwungen, zur Wahrung der Frist die Berufung einzulegen. Wird ihr anschließend Prozesskostenhilfe versagt, kann sie die Berufung zwar zurückzunehmen, muss jedoch die bereits entstandenen Kosten hierfür tragen.
Alternativ besteht für die bedürftige Partei nur die Möglichkeit, zunächst isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen, was in den allermeisten Fällen zur Versäumung der Rechtsmittelfrist führt. Damit die mittellose Partei aber nicht schlechter steht als eine reiche Partei, gestattet es ihr die Rechtsprechung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, gegebenenfalls auch die versäumte Begründungsfrist, zu stellen.
Ziel der Verfasserin ist es daher, die Zulässigkeit einer durch Prozesskostenhilfebewilligung bedingten Berufung zu untersuchen.
Dabei überprüft die Autorin die gegen eine solchermaßen bedingte Berufung vorgebrachten Argumente auf ihre Plausibilität hin. So wird der Frage nachgegangen, ob eine so genannte außerprozessuale Bedingung vorliegt und ob es sich dabei unweigerlich um eine unzulässige Bedingung handeln muss. Dies ist im konkreten Fall fraglich, da das Gericht des Hauptprozesses selbst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Dem gegen außerprozessuale Bedingungen vorgebrachten Argument der Rechtsunsicherheit für das Verfahren fehlt es daher an Überzeugungskraft.
Zudem werden Parallelen zu weiteren zulässigen und unzulässigen bedingten Prozesshandlungen gezogen und Widersprüche in der Dogmatik der Rechtsprechung aufgezeigt.
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